Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Vertragsschluss und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der LQ-CON GmbH, Klingelbergstraße 24, 76571 Gaggenau, Deutschland (im folgenden „LQ-CON“ genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der LQ-CON und deren Kunden getätigt bzw. abgeschlossen werden.
(2) Nach der Bestellung des Kunden kommt der Vertrag entweder durch eine Annahme des Angebotes (Auftragsbestätigung), der Gegenzeichnung eines Vertrages oder durch Lieferung zustande. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten diese AGB als angenommen. An eine etwaige gesetzte Annahmefrist ist der Kunde gebunden.
(3) Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der LQ-CON bestätigt worden sind.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
(5) Für Folgegeschäfte mit Unternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

§ 2 Überlassene Unterlagen
Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z B Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des Auftragnehmers, im Übrigen behält er sich das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustandekommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.

§ 3 Dienstleistungen
(1) Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen und Supportleistungen) schuldet LQ-CON die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleistung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung als Werkvertrag gesondert zu vereinbaren.
(2) Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens LQ-CON mittels reiner Stundenaufzeichnungen.

§ 4 Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilaufgaben des Projektes an Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Auftrag-geber bleibt jedoch der Auftragnehmer allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Die in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsmaßstäbe sind ein-zuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftrag geber über die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmer bzw. Freelancer vorab informieren.Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer selbst erbracht.

$ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechte Stellung von Rohdaten an die LQ-CON. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen.
(2) Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.
(3) Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – der LQ-CON vor Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.
(4) Der Kunde hat der LQ-CON im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden Diensteistungen zu übergeben.
(5) Der Kunde hat der LQ-CON im Rahmen der Projektabwicklung umfassend Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen.
(6) Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden der LQ-CON zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Die LQ-CON wird von ihr nicht zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von der LQ-CON zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben.

$ 6 Vergütung/Fälligkeit/Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Der Kunde bezahlt – vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung – die Leistungen der LQ-CON spätestens 10 Tage nach Rechnungstellung. Skonto wird nicht gewährt.
(3) Sind keine festen Preise vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach Aufwand. Die Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten.
(4) Im Falle eines Software- oder Hardwarekaufs kann Vorkasse verlangt werden.
(5) Planungs-Projekte werden im Regelfall nach erbrachten Stundenaufwand abgerechnet. Wird ein Festpreis vereinbart, wird das vereinbarte Entgelt mangels anderweitiger Regelungen in folgenden Schritten gezahlt:
30% bei Vertragsabschluss
30% bei Abgabe / Abschluss eines Planungskonzeptes
30% bei Start Umsetzung
10% bei Produktivsetzung
(6) Software-Projekte werden im Regelfall nach erbrachten Stundenaufwand abgerechnet. Wird ein Festpreis vereinbart, wird das vereinbarte Entgelt mangels anderweitiger Regelungen in folgenden Schritten gezahlt:
30% bei Vertragsabschluss
30% bei Übergabe des Pflichtenheftes
30% bei erstem Integrationstest
10% bei Produktivsetzung
(7) Wird ein Projektvertrag nach Maßgabe des § 649 BGB gekündigt, so kann LQ-CON trotzdem die ihm nach § 649 S.2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen oder anstatt dieser eine Pauschale von 40% der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die LQ-CON nach § 649 S.2 BGB zustehende Vergütung niedriger ist.
(8) Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen der LQ-CON per Überweisung auf das Geschäftskonto der LQ-CON unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer oder durch Übergabe eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.
(9) Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der LQ-CON.
(10) Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
(11) Leistungsort für die LQ-CON ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Plattling.

$ 7 Gewährleistung und Herstellergarantien
(1) Der Kunde ist bei offensichtlichen Mängeln der Ware oder Transportschäden verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung gegenüber LQ-CON anzuzeigen.
(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sich insbesondere nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Er hat LQ-CON eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, stehen dem Kunden die weiteren Gewährleistungsrechte zu.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Sache.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Montage stehen dem Kunden allerdings Gewährleistungsrechte zu, soweit die Montageanleitung fehlerhaft war.
(5) Über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantien der Hersteller bleiben unberührt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen Garantiescheinen der Hersteller zu entnehmen.

§ 8 Haftung
(1) LQ-CON haftet, sofern individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorsehen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LQ-CON nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit LQ-CON nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von LQ-CON.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) LQ-CON schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob LQ-CON ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht zu 100 % fehlerfrei erstellt werden kann.
(5) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet LQ-CON insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Betrieb des Kunden zumindest ein tägliches Back-Up, auf das mindestens vier Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Back-Ups liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der LQ-CON oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

$ 9 Abtretung von Ansprüchen und Aufrechnung
(1) Die LQ-CON ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
(2) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch aufgerechnet wird, der aufgrund einer mangelhaften Leistung von LQ-CON besteht.

§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Rastatt, Germany.

§ 11 Schlussbestimmungen (Schriftform, ausländisches Recht, Salvatorische Klausel)
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von der Schriftformklausel.
(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

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